Sanierung und Insolvenz

Perspektiven öffnen

Chancen erarbeiten

Wir begleiten alle beteiligten in Krise und Insolvenz, also Privatpersonen, Geschäftsleiter, Gesellschafter, Schuldner und Gläubiger.

Chancen zu nutzen ist unsere Aufgabe. Chancen sind oft nicht gleich als solche zu erkennen. Sie müssen meist eröffnet werden. Unsere Aufgabe sehen wir auch darin, Ihnen einen fundierten Überblick zu verschaffen.

Mit Klärung der wirtschaftlichen, rechtlichen und der persönlichen Situation eröffnen sich Perspektiven. Gemeinsam mit Ihnen analysieren wir Ihre Situation, erarbeiten neue Strategien oder prüfen und begleiten Sie bei Restrukturierungs- und Sanierungskonzepten.

Wir stehen Ihnen zur Seite

Sanierung

Sanierung bedeutet, eine Krise als Chance zu nutzen. Wir analysieren und strukturieren zunächst die rechtlichen, wirtschaftlichen und gegebenenfalls auch persönlichen Verhältnisse.

Die Neukonzeption von Unternehmungen und Privatpersonen gehört ebenso, wie die Verhandlungen mit Gläubigern zu unserem Aufgabenfeld. Wir beraten zu Geschäftsführer- und Vorstandshaftung, zur Insolvenzanfechtung und zum Insolvenzstrafrecht.

Finanzieller Neustart

Insolvenz

Jedem Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht bei uns die Prüfung voraus, ob eine Sanierung über einen Vergleich mit den Gläubigern gelingen kann.

Wir begleiten Sie dabei durch das Vorverfahren und bei der Antragstellung zur Privatinsolvenz ebenso, wie bei der Vorbereitung und Antragstellung zur Unternehmensinsolvenz.

Das Spektrum im Insolvenzrecht umfasst von den Vorbereitungen der Insolvenzanträge bis zur Bestellung als Insolvenzverwalterin und Treuhänderin.

Insbesondere auch Nachlassinsolvenzen und Abwicklungen von führungslosen Unternehmen im Rahmen von Notgeschäftsführung, Geschäftsführung und Liquidation als Schnittstelle von Insolvenz,- Gesellschafts- und Erbrecht gehört zu unseren Aufgaben.

Wir geben Ihnen Antworten

FAQ

Sofern die Zahlung der fälligen Verbindlichkeiten nicht möglich ist, oder aber auch, wenn die Schulden viel höher sind als das Vermögen, stehen zwei Möglichkeiten zur Regulierung zur Verfügung: Entweder wir einigen uns mit den Gläubigern und schließen einen sogenannten Vergleich. Denkbar ist eine Teil- oder Ratenzahlung. Sollte dies nicht möglich sein, ein Vergleich setzt immer beidseitiges Einverständnis voraus, können wir auch immer den Antrag stellen, wonach Sie von 0 neu beginnen – also den sogenannten Insolvenzantrag stellen. 

Wenn Sie einen Privatinsolvenzantrag stellen wollen, können Sie das nicht alleine. Voraussetzung ist der Versuch sich mit den Gläubigern zu einigen. Dieser außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch muss von einer zugelassenen Stelle nach § 305 Insolvenzordnung durchgeführt werden. Das sind Rechtsanwälte. In manchen Kommunen oder Landratsämtern haben auch die Schuldnerberatungsstellen diese Zulassung, oftmals ist die Bearbeitung dort allerdings mit längeren Wartezeiten verbunden.

Sofern die Mehrheit der Gläubiger mit dem Vorschlag einverstanden sind und diese Mehrheit auch den größeren Teil der Gesamtforderungen umfasst, können die anderen Gläubiger überstimmt werden. Ansonsten bedeutet dies, dass der Weg für die Insolvenz frei ist.

Es soll allen geholfen werden: Dem überschuldeten Bürger, den Gläubigern und dem Staat. Niemand hat etwas davon, wenn ein Bürger seinen Schuldenberg nicht mehr abtragen kann. Der überschuldete Bürger hat keine wirtschaftliche Perspektive. Die Gläubiger haben hohen Aufwand und Kosten bei ihren meist erfolglosen Vollstreckungsversuchen. Dem Staat entgehen Einkommenssteuern – ein überschuldeter Bürger wird selten noch ein guter Steuerzahler. Durch den Neuanfang soll dem einzelnen Bürger wieder eine finanzielle Perspektive gegeben werden. Vorhandenes Vermögen wird vom Insolvenzverwalter fair an die Gläubiger verteilt und der Staat bekommt einen motivierten Steuerzahler zurück.

Die Dauer von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung beläuft sich immer auf 3 Jahre.

Eigentlich gehört es zu einem vollständigen Antrag, sämtliche Gläubiger anzugeben. Allerdings führt es nur dann zur Versagung der Restschuldbefreiung, wenn die Gläubiger vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht angegeben wurden. Im Zweifel gilt: Lieber zu viele als zu wenige Gläubiger angeben.  

Ja. Die Vertragspartner sind jedoch nicht verpflichtet Verträge mit Ihnen zu schließen. Negative Schufa-Einträge werden nicht schon bei der Insolvenzeröffnung gelöscht aber spätestens drei Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung. 

Ja. Ein günstiges und notwendiges Auto wird nicht zur Insolvenzmasse gezogen. Ein teures Auto stellt ein Vermögenswert dar und fällt bei der Insolvenzeröffnung zur Insolvenzmasse. Wenn Sie sich in der Wohlverhaltensphase ein teureres Auto kaufen, darf weder vom Insolvenzverwalter noch von den Gläubigern die Herausgabe verlangt werden. Die Wohlverhaltensphase tritt meist circa ein halbes Jahr nach der Eröffnung des Verfahrens in Kraft.

Den nicht pfändbaren Teil des Einkommens. Geregelt ist die genaue Höhe in der Pfändungsfreigrenzentabelle nach § 850c Zivilprozessordnung. Ohne Unterhaltsverpflichtungen liegt die Grenze bei 1.260 Euro netto. Mit jeder Unterhaltsverpflichtung steigt die Grenze an; doch auch von dem Betrag über dieser Grenze dürfen Sie einen Teil behalten.

Nein. Die Insolvenz ist eine höchstpersönliche Angelegenheit. Das Vermögen oder Einkommen des Ehegatten ist davon nicht betroffen.

Wichtig ist vor allem, dem Insolvenzverwalter gleich Bescheid zu geben, wenn sich die Anschrift oder der Arbeitgeber ändern. 

Bei einem Pfändungsschutzkonto ist ein Sockelbetrag vor Kontopfändungen geschützt. Damit soll gewährleistet werden, dass die laufenden notwendigen Zahlungen, wie Miete, Strom, etc. auch bei Kontopfändungen getätigt werden können.

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Rechtsanwälte Juliane Lidl-Böck und Alexander Barauke